Präsentation

GAV-SOR

Der aktuelle Text des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes Westschweiz 2019 (GAV-SOR) gilt für die Vertragsparteien und deren Mitglieder, aber auch für alle im Kanton Freiburg hauptsächlich im Ausbaugewerbe tätige Firmen oder Firmenteile. Diese Erweiterung ergibt sich aus verschiedenen Bundesbeschlüssen des Bundesrates (ACF vom 29. Januar 2019 gültig für die Zeit vom 1. März 2019 bis 31. Dezember 2023).

DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN

Die dem GAV-SOR unterstellten Freiburger Unternehmen oder Unternehmenssparten sind diejenigen, die selbst oder über andere, als Haupt- oder als Nebentätigkeit die folgenden Aktivitäten ausüben oder ausüben lassen:

Schreinergewerbe, Möbelindustrie und Holzbau

Maler- und Gipsergewerbe

Boden- und Parkettlegergewerbe

Plattenleger

Glaserei und Glastechnik

FÜR WEN UND WIESO

Der GAV-SOR gilt auch für Personalverleih- und Zeitarbeitsunternehmen.

Die Bestimmungen des GAV-SOR gelten hauptsächlich für das Betriebspersonal, einschließlich Teamleiter und Vorarbeiter sowie Lehrlinge/Lernende (vorbehaltlich Anhang IV).

Ziel des GAV-SOR ist es insbesondere, die Mindestanforderungen an die Arbeitsbeziehungen in bestimmten Tätigkeitsbereichen zu definieren, indem besondere Arbeitsbedingungen vorgesehen werden, die spezifische Bedürfnisse der Branche oder auch die Schwere der täglichen Arbeit durch die Arbeiter berücksichtigen.

Ergänzt wird der GAV-SOR ausserdem durch mehrere Anhänge, die insbesondere den verpflichtenden Inhalt von Arbeitsverträgen, die Höhe der Mindestlöhne, die geltenden gesetzlichen Feiertage, das Thema der Kaution oder auch die Sonderregelungen für Lehrlinge/Lernende präzisieren.

DIE IM GAV-SOR PRÄZISIERTEN THEMEN

  • Die Mindestlöhne nach Lohnklassen (CE, A, B, C)
  • Die Anstellung und der Arbeitsvertrag
  • Der Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
  • Der Schutz von Arbeitnehmern über 50 Jahre
  • Das Recht auf Urlaub
  • Das Recht auf ein 13. Gehalt
  • Die Arbeitszeiten und die Ausnahmen
  • Die Verpflegungs- und Fahrtkostenpauschalen
  • Die besonderen Sozialversicherungen (EO, BVG, Vorruhestand)


Die PBKF des Ausbaugewerbes ist somit die Kontroll- und Überwachungsinstanz für die Anwendung der Bestimmungen des GAV-SOR gegenüber in diesem Bereich tätigen Unternehmen.

GAV-SOR 2019-23